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Amtlicher Lageplan

Nach § 2 der BauPrüfVO ist unter bestimmten Voraussetzungen ein amtlicher Lageplan erforderlich. Der Inhalt des amtlichen Lageplanes wird in NRW durch die Bauvorlagenprüfverordnung (BauPrüfVO) bestimmt. Aus den in § 2 aufgeführten Einzelpunkten des Lageplanes werden sämtlichen entscheidungsrelevanten Elemente für den geplanten Baukörper ermittelt und in einem Lageplan zusammengestellt. In diesem Lageplan wird ggf. der geplanten Baukörper mit seinen Abstandflächen übernommen. Der Lageplan wird beglaubigt und das Dienstsiegel des ÖbVI in Form des Landeswappens wird aufgebracht.

Abstandsflächen

Um eine ausreichende Versorgung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht und eine ausreichende Durchlüftung der nicht bebauten Freiflächen zu gewährleisten und damit ein für gesunde Wohnverhältnisse erforderliches Kleinklima und ein verträgliches Wohnumfeld zu bewahren, sind Abstände zwischen Gebäuden und von Gebäuden zu den Grundstücksgrenzen notwendig. Ferner sind Abstände aus Gründen des Brandschutzes notwendig. Die Abstandflächen eines Gebäudes sind in § 6 des Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen definiert. Prinzipiell richtet sich die Abstandfläche nach der Höhe der jeweiligen Wand des Baukörpers.

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Ludwig und Schwefer

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