Stichworte

[amtlicher Lageplan] [Abstandflächen] [Grobabsteckung] [Feinabsteckung] [Amtliche Gebäudeeinmessung] [Grenzattest] [Teilung/Fortführung/Zerlegung] [3-D-Animation]

amtlicher Lageplan

Nach § 2 der BauPrüfVO ist unter bestimmten Voraussetzungen ein amtlicher Lageplan erforderlich. Der Inhalt des amtlichen Lageplanes wird in NRW durch die Bauvorlagenprüfverordnung (BauPrüfVO) bestimmt. Aus den in § 2 aufgeführten Einzelpunkten des Lageplanes werden sämtlichen entscheidungsrelevanten Elemente für den geplanten Baukörper ermittelt und in einem Lageplan zusammengestellt. In diesem Lageplan wird ggf. der geplanten Baukörper mit seinen Abstandflächen übernommen. Der Lageplan wird beglaubigt und das Dienstsiegel des ÖbVI in Form des Landeswappens wird aufgebracht.(Beispiel)

Abstandflächen

Um eine ausreichende Versorgung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht und eine ausreichende Durchlüftung der nicht bebauten Freiflächen zu gewährleisten und damit ein für gesunde Wohnverhältnisse erforderliches Kleinklima und ein verträgliches Wohnumfeld zu bewahren, sind Abstände zwischen Gebäuden und von Gebäuden zu den Grundstücksgrenzen notwendig. Ferner sind Abstände aus Gründen des Brandschutzes notwendig. Die Abstandflächen eines Gebäudes sind in § 6 des Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen definiert. Prinzipiell richtet sich die Abstandfläche nach der Höhe der jeweiligen Wand des Baukörpers. (Beispiel)

Grobabsteckung

Damit die Baugrube für eine geplantes Bauobjekt ausgeschachtet werden kann, ist es erforderlich, die Außenkanten des Bauwerkes auf das Baugrundstück zu übertragen. Eine Angabe der Geländehöhe an einem fest markierten Punkt gibt ferner dem Baggerführer die Bezugshöhe an, an der er seine Schachttiefe ausrichtet.

Feinabsteckung

Ist die Baugrube ausgeschachtet, oder wird ohne Keller gebaut, erfolgt die Absteckung der bestimmenden Punkte des Baukörpers auf ein Schnurgerüst. Auf diesem Schnurgerüst werden die Nägel eingeschlagen über die während des Baues die Schnüre gespannt werden. Sorgfältiges und genaues Arbeiten ist erforderlich, damit die Lage des Gebäudes auch der der Baugenehmigung entspricht. Die Angabe der Bezugshöhe für die Festlegung der Bodenplatte ist ebenfalls notwendig.

Amtliche Gebäudeeinmessung

Nach der Fertigstellung eines Gebäudes schreibt das Vermessungs- und Katastergesetz in Nordrhein-Westfalen eine amtliche Einmessung vor. Diese Einmessung dient dazu, das Katasterkartenwerk fortzuführen, damit das Gebäude in den amtlichen Karten dargestellt wird.

Grenzattest

Nach der Gebäudeeinmessung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in der Lage, eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, daß das Gebäude innerhalb der Grundstücksgrenzen errichtet wurde und die Rechte des Nachbarn nicht eingeengt sind. Diese Bescheinigung dient häufig zur Vorlage bei der Bank zur Regelung der Zahlungsraten einer Hypothek.

Teilung/Fortführung/Zerlegung

Damit ein Teil eines Grundstücks bzw. Flurstücks im Grundbuch als eigenständiger Teil abgeschrieben oder veräußert werden kann, bedarf es einer Teilungsvermessung. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt entsprechend den Angaben des Auftragsgebers diese Grundstücksteilung durch. Hierbei untersucht er in der Örtlichkeit die alten Grundstücksgrenzen und bindet die neue Aufteilung in das Kataster ein. Anschließend findet ein Grenztermin statt, zudem die betroffenen Beteiligten hinzugezogen werden. Dort wird der Tatbestand erläutert und in einem Protokoll (Grenzniederschrift) dokumentiert, daß diese Aufteilung in das Liegenschaftskataster übernommen werden soll.

3-D-Animation

Mittels 3-D Ansichten kann sich der Benutzer einen räumlichen Eindruck von Objekten, Gebäuden oder Landschaften verschaffen. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten, z.B. computergesteuerte perspektivische Ansichten, Stereo-Fotos, als Viedofilm gespeicherte Bildsequenzen oder interaktiv steuerbare VRML-Dateien. (Beispiele)



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