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Nach
§ 2 der BauPrüfVO ist unter bestimmten
Voraussetzungen ein amtlicher Lageplan erforderlich. Der
Inhalt des amtlichen Lageplanes wird in NRW durch die
Bauvorlagenprüfverordnung (BauPrüfVO) bestimmt.
Aus den in § 2 aufgeführten Einzelpunkten des
Lageplanes werden sämtlichen entscheidungsrelevanten
Elemente für den geplanten Baukörper ermittelt und
in einem Lageplan zusammengestellt. In diesem Lageplan wird
ggf. der geplanten Baukörper mit seinen
Abstandflächen übernommen. Der Lageplan wird
beglaubigt und das Dienstsiegel des ÖbVI in Form des
Landeswappens wird aufgebracht.(Beispiel) Um
eine ausreichende Versorgung der Aufenthaltsräume mit
Tageslicht und eine ausreichende Durchlüftung der nicht
bebauten Freiflächen zu gewährleisten und damit
ein für gesunde Wohnverhältnisse erforderliches
Kleinklima und ein verträgliches Wohnumfeld zu
bewahren, sind Abstände zwischen Gebäuden und von
Gebäuden zu den Grundstücksgrenzen notwendig.
Ferner sind Abstände aus Gründen des Brandschutzes
notwendig. Die Abstandflächen eines Gebäudes sind
in § 6 des Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen definiert. Prinzipiell richtet sich die
Abstandfläche nach der Höhe der jeweiligen Wand
des Baukörpers. (Beispiel) Damit
die Baugrube für eine geplantes Bauobjekt
ausgeschachtet werden kann, ist es erforderlich, die
Außenkanten des Bauwerkes auf das Baugrundstück
zu übertragen. Eine Angabe der Geländehöhe an
einem fest markierten Punkt gibt ferner dem
Baggerführer die Bezugshöhe an, an der er seine
Schachttiefe ausrichtet. Ist
die Baugrube ausgeschachtet, oder wird ohne Keller gebaut,
erfolgt die Absteckung der bestimmenden Punkte des
Baukörpers auf ein Schnurgerüst. Auf diesem
Schnurgerüst werden die Nägel eingeschlagen
über die während des Baues die Schnüre
gespannt werden. Sorgfältiges und genaues Arbeiten ist
erforderlich, damit die Lage des Gebäudes auch der der
Baugenehmigung entspricht. Die Angabe der Bezugshöhe
für die Festlegung der Bodenplatte ist ebenfalls
notwendig. Nach
der Fertigstellung eines Gebäudes schreibt das
Vermessungs- und Katastergesetz in Nordrhein-Westfalen eine
amtliche Einmessung vor. Diese Einmessung dient dazu, das
Katasterkartenwerk fortzuführen, damit das Gebäude
in den amtlichen Karten dargestellt wird. Nach
der Gebäudeeinmessung ist der Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur in der Lage, eine Bescheinigung
auszustellen, aus der hervorgeht, daß das Gebäude
innerhalb der Grundstücksgrenzen errichtet wurde und
die Rechte des Nachbarn nicht eingeengt sind. Diese
Bescheinigung dient häufig zur Vorlage bei der Bank zur
Regelung der Zahlungsraten einer Hypothek. Damit
ein Teil eines Grundstücks bzw. Flurstücks im
Grundbuch als eigenständiger Teil abgeschrieben oder
veräußert werden kann, bedarf es einer
Teilungsvermessung. Der Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur führt entsprechend den Angaben des
Auftragsgebers diese Grundstücksteilung durch. Hierbei
untersucht er in der Örtlichkeit die alten
Grundstücksgrenzen und bindet die neue Aufteilung in
das Kataster ein. Anschließend findet ein Grenztermin
statt, zudem die betroffenen Beteiligten hinzugezogen
werden. Dort wird der Tatbestand erläutert und in einem
Protokoll (Grenzniederschrift) dokumentiert, daß diese
Aufteilung in das Liegenschaftskataster übernommen
werden soll. Mittels
3-D Ansichten kann sich der Benutzer einen räumlichen
Eindruck von Objekten, Gebäuden oder Landschaften
verschaffen. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten,
z.B. computergesteuerte perspektivische Ansichten,
Stereo-Fotos, als Viedofilm gespeicherte Bildsequenzen oder
interaktiv steuerbare VRML-Dateien. (Beispiele) |